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Wettbewerbsrecht

OLG Köln: „Doppelt so schnell wie normales DSL“ ist unzulässige Irreführung

Unitymedia darf nicht weiterhin damit werben, mit der angebotenen Internetverbindung könne man „doppelt so schnell surfen wie bei normalem DSL“. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteilen vom 16. Dezember 2011 (Az. 6 U 146/11 und 6 U 150/11) entschieden und damit die Ansicht der Vorinstanz bestätigt. Das Gericht beurteilte den Werbeslogan als in mehrfacher Hinsicht irreführend: So ergebe sich – wenn überhaupt vorhanden – erst aus einer unauffälligen Fußnote, dass mit der „doppelten“ Schnelligkeit eine Rate von 32 MBit/s gemeint sei; das „normale“ Leistungsspektrum von Konkurrenzbetreibern liege jedoch in Wirklichkeit über 16 MBit/s. Anders als mit dem Slogan unterstellt liege die angebotene Übertragungsrate beim Upload sogar nur bei 1 MBit/s. Das Angebot erwecke zudem den (falschen) Eindruck, dass der Kunde mit einem Wechsel unabhängig von der eigenen vorhandenen Hardware auf jeden Fall schneller surfen könne als bisher.