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Jahresveranstaltung 2021 des Alumni- und Fördervereins Medienrecht Köln e.V.

Am 15.11.2021 richtete der Alumni- und Förderverein Medienrecht Köln e.V. nach einer einjährigen coronabedingten Pause wieder seine Jahresveranstaltung aus – dieses Mal mit einem hybriden Veranstaltungsformat: Teilnahme der Vortragenden in Präsenz in den Räumlichkeiten der Sozietät CBH und Teilnahme der übrigen Zuhörerschaft durch Bereitstellung eines digitalen Livestreams. Höhepunkte der Veranstaltung waren die Verleihung des CBH-Promotionspreises an Frau Dr. Katharina Hillmer sowie der Festvortrag von Herrn Dr. Tobias Schmid, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW.

Die Verleihung des CBH-Promotionspreis

Die Kanzlei CBH verleiht jährlich den mit 3000 € dotierten Promotionspreis für herausragende Dissertationen an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln in den Fachbereichen des Medienrechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts.

Ausgezeichnet wurde in diesem Jahr Frau Dr. Katharina Hillmer im Fachbereich des gewerblichen Rechtsschutzes für ihre Arbeit zum Thema „Daten als Rohstoffe und Entwicklungstreiber für selbstlernende Systeme – Zum Regulierungsbedürfnis von Innovationshemmnissen durch Datennetzwerkeffekte.“ Nach einer kurzen Laudatio durch Rechtsanwalt Herrn Prof. Dr. Markus Ruttig stellte Frau Dr. Hillmer ihre Forschungsergebnisse dem Auditorium vor. Im Zentrum ihrer Darstellungen standen dabei zum einen die Frage, inwiefern mit Blick auf einzelne Rechtsbereiche tatsächlich Marktzutrittsbarrieren durch Daten bestehen, und zum anderen, ob sich daraus weitere Regulierungsbedürfnisse ableiten lassen.

Festvortrag von Herrn Dr. Tobias Schmid, Direktor der Landesanstalt für Medien NRW

Für den diesjährigen Festvortrag konnte der Verein den Direktor der Landesanstalt für Medien NRW, Herrn Dr. Tobias Schmid, für einen Vortrag zu dem Thema „Die neuen Aufsichtskompetenzen der Landesmedienanstalten nach dem MStV“ gewinnen. Herr Dr. Schmid gab den Zuhörenden dabei interessante Einblicke in das weite Feld der aktuellen Medienregulierung.

Als erstes Beispiel für eine medienrechtliche Regulierung, die auf den jüngeren technologischen Entwicklungen beruht, nannte Herr Dr. Schmid § 84 MStV und die darin enthaltene Regulierung zur Auffindbarkeit bestimmter Inhalte auf Benutzeroberflächen. Waren es früher die Entscheidungen bei der Kabelvergabe, so sind es heute die Platzierungen auf bestimmten Benutzeroberflächen, die über die Wahrnehmbarkeit eines Programmes entscheiden. Welche privaten Angebote einen bevorzugten Platz auf einer Benutzeroberfläche erhalten, wird im Zuge eines „Public Value Verfahrens“ durch die Medienanstalten ermittelt. Die Einhaltung der darauf fußenden Ergebnisse hingegen obliegt zunächst den Plattformen, welche die Benutzeroberflächen zur Verfügung stellen, selbst; die Medienanstalten greifen nur nachträglich ein, sodass statt einer Regulierung eher eine „ex post-Kontrolle“ stattfinde.

Für ein weiteres aktuelles Beispiel griff Herr Dr. Schmid die journalistischen Sorgfaltspflichten, § 19 (i.V.m. § 109) MStV, auf, welche in Zeiten von Fakenews und Desinformationen ein wichtiges Regulierungsinstrumentarium darstellen würden. Die Regulierung erfolge hier in hybrider Form: zum einen durch eine mögliche Selbstkontrolle durch Beitritt zum Presserat, zum anderen, für alle Fälle, die davon nicht abgedeckt werden, durch die Medienanstalten.

Ferner sprach Herr Dr. Schmid allgemein über den Umgang mit Medienintermediären, wie z.B. den Suchmaschinendienst Google, denen eine bedeutende Machtposition über die Platzierung der verschiedenen Inhalte zukommt; §§ 91 ff. MStV. Hier komme es regelmäßig zu Kollisionen zwischen den nationalen Gesetzgebern und der Europäischen Union. Deutlich werde dies beispielsweise bei Transparenz-Vorgaben, die an einen Intermediär gestellt werden. Vorgaben für den Bereich finden sich neben dem nationalen MStV auch in der unionsrechtlichen „Platform-to-Business-Verordnung“ sowie im angekündigten „Digital Services Act“. Die Gesetzgebungskompetenz für die Bereiche Medien und Kultur liege nicht bei der EU, wohl aber die Kompetenz zur Marktregulierung. Wie sich dieses kompetenzrechtliche Spannungsfeld im Bereich der modernen Medien in Zukunft auflösen wird, bleibe momentan fraglich. Zentral werde jedenfalls eine Auslegung des Begriffs „Medien“ sein.

Daneben bilde der Vollzug der Regulierungsansätze ein großes Problem, zu dessen Bewältigung die Medienanstalt in NRW bereits ein KI-Tool hat entwickeln lassen, mit welchem Verstöße im Internet aufgefunden werden. Eine effektive Rechtsdurchsetzung werde allerdings durch die kompetenzrechtlichen Fragestellungen nicht vereinfacht. Gerade der Umgang mit grenzüberschreitenden Fällen erfordere viel Kooperation, auch verstärkt mit Akteuren von der Unionsebene. Die Ausgestaltung dieser Kooperation werde sich mit dem Fortschritt des DSA noch weiterentwickeln.

Herr Dr. Schmidt beendete seinen Vortrag mit folgenden, den Vortrag noch einmal zusammenfassenden Thesen: Die Medienregulierung müsse auf ein höheres Abstraktionsniveau kommen, welches auf die dynamische Welt der Medien reagieren kann. Ferner sollte dem Umstand Beachtung geschenkt werden, dass Intermediäre verschiedene Rechtscharaktere haben können, welche von verschiedenen Regulierungsbereichen betroffen sein können. Und schlussendlich könne eine „Governance“-Struktur nur funktionieren, wenn man sie auch einhalte. Dabei sei stets das Prinzip der Staatsferne zu wahren.

In der sich anschließenden Diskussionsrunde wurden dann viele der aufgeworfenen Aspekte sowohl von der Zuhörenden vor Ort als auch im virtuellen Raum aufgegriffen. So ging es unter anderem um die Ressourcen der Medienanstalten, die Funktionsweise des KI-Tools, Regulierungszuweisungen nach dem Zweck eines Mediums sowie um viele weitere praktische wie auch rechtliche Fragestellungen.

Herr Schmid verstand es, die Thematik allen Zuhörenden ansehnlich und prägnant näherzubringen.

Der Verein hofft, die Förderer, Vortragende, Doktorand:innen und Studierende bei der nächsten Veranstaltung wieder vollständig in Präsenz begrüßen zu dürfen, um einen noch regeren Austausch und somit die Schaffung neuer Impulse für die Entwicklung des Medienrechts und der sich weiterhin doch sehr im Umbruch befindlichen Medienlandschaft in Deutschland und Europa zu ermöglichen.

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