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Domainrecht

BGH: Bei besonderen Umständen auch Haftung des Admin-C möglich

Mit Urteil vom 9. November 2011 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der sog. Admin-C unter bestimmten Umständen wegen einer Namensrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann (Az. I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik). Als „Admin-C“ muss bei der Registrierung eines Domainnamens durch einen im Ausland ansässigen Anmelder eine natürliche Person mit deutschem Wohnsitz benannt werden, die damit als administrative Ansprechpartnerin gegenüber der DENIC fungiert. Im zugrundeliegenden Fall hatte sich der Beklagte für ein britisches Unternehmen für sämtliche von diesem registrierte Dominannamen als Admin-C zur Verfügung gestellt. Die Registrierung fand dabei in einem automatisierten Verfahren statt, eine Kontrolle der jeweiligen Domains auf mögliche Rechtsverletzungen gab es nicht. Da auch bei der DENIC keine solche Prüfung stattfindet, sei der Admin-C hier verpflichtet gewesen, die Namen im Hinblick auf entgegenstehende Rechte Dritter zu überprüfen. Tue er dies nicht, könne er im Rahmen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden.

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