Für Aufsehen sorgte vergangene Woche ein bereits am 31. Oktober 2011 ergangener Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen, mit dem – wohl erstmals – in einem Strafverfahren wegen Einbruchdiebstahls die Beschlagnahme eines Facebook-Accounts angeordnet wurde. Lediglich nicht der Beschlagnahme unterliegen, die auf § 99 StPO gestützt wird, sollten danach Nachrichten, welche offensichtlich keinen Bezug zu dem Strafverfahren oder erkennbar religiöse oder politische Inhalte haben, sowie Standortdaten und IP-Adressen. Die – auch gerichtliche – Beschaffung der übrigen Daten stellt sich dabei als nicht unproblematisch dar, da Facebook keine offizielle deutsche Niederlassung hat, sondern es eines Rechtshilfeersuchen nach Irland bedurfte. Da der Angeklagte zwischenzeitlich die freiwillige Herausgabe der Daten ankündigte, wird ein entsprechender Präzedenzfall nun jedoch wohl noch auf sich warten lassen müssen – vorausgesetzt, Facebook reagiert auf seine entsprechende Anfrage.
- AG Reutlingen, Beschluss vom 31.10.2011 – Az. 5 Ds 43 Js 18155/10 auf openjur.de
- Meldung vom 22.02.2012 auf beck-aktuell.de
- Artikel des Reutlinger General-Anzeigers vom 10.02.2012 auf gea.de
- Meldung vom 10.02.2012 auf internet-law.de
- Artikel und Video vom 23./24.02.2012 auf swr.de
- Artikel vom 23.02.2012 auf zeit.de