Mit Urteil vom 19. Oktober hat der Bundesgerichtshof erneut entschieden, dass Google aufgrund der Anzeige urheberrechtlich geschützter Werke in Vorschaubildern nicht wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann. Wer als Urheber ein geschütztes Werk ins Internet stellt, gebe durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern. Dies gelte auch dann, wenn die Bilder unberechtigterweise von Dritten eingestellt werden. Im April 2010 hatte das Gericht bereits entschieden, dass ein Urheber in die Anzeige durch schlüssiges Verhalten einwilligt, wenn er ein Werk ohne technische Sicherheitsvorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen ins Internet stellt.
- Pressemitteilung Nr. 165/2011 des BGH vom 19.10.2011
- Artikel auf heise.de vom 19.10.2011
- Vorinstanzen: LG Hamburg, Urteil vom 26.09.2008 – Az. 308 O 248/07 im Volltext auf openjur.de; OLG Hamburg, Urteil vom 23.06.2010 – Az. 5 U 220/08 im Volltext auf die-abmahnung.info
- Siehe auch: BGH, Urteil vom 29.04.2010 – Az. I ZR 69/08 (Vorschaubilder I)